EU AI Act
KI-Inhalte kennzeichnen: Was Artikel 50 des AI Acts verlangt
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Acts. Wer Chatbots betreibt oder KI-generierte Bilder und Texte veröffentlicht, muss darauf hinweisen. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Pflicht wen trifft und was für Bestandssysteme gilt. Stand: 23. September 2026.
Von Christoph Weiß · Veröffentlicht · 4 Min. Lesezeit
Vier Pflichten, zwei Rollen
Artikel 50 verteilt die Transparenzpflichten auf Anbieter (wer ein KI-System entwickelt und bereitstellt) und Betreiber (wer es einsetzt). Wer welche Rolle hat, entscheidet darüber, was zu tun ist.
| Absatz | Worum es geht | Wen es trifft |
|---|---|---|
| Absatz 1 | Menschen müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren – außer es ist offensichtlich | Anbieter |
| Absatz 2 | Ausgaben generativer Systeme maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen | Anbieter |
| Absatz 3 | Betroffene über Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung informieren | Betreiber |
| Absatz 4 | Deepfakes offenlegen; KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen | Betreiber |
Die Informationen müssen spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitgestellt werden und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Absatz 5).
Der Chatbot auf der eigenen Website
Dass Nutzer mit einer KI sprechen, ist nach Absatz 1 zunächst Pflicht des Anbieters. Wer einen Chatbot zukauft und einsetzt, ist in der Regel Betreiber – ein Hinweis im Chatfenster ist trotzdem sinnvoll, weil er Vertrauen schafft und Beschwerden vermeidet. Wer den Chatbot dagegen unter eigenem Namen anbietet oder wesentlich verändert, kann selbst zum Anbieter werden; die Abgrenzung erklärt der Beitrag Pflichten für Anbieter.
Der Hinweis muss keine juristische Formulierung sein. Ein Satz wie „Sie chatten mit einem KI-Assistenten. Für persönliche Beratung erreichen Sie uns unter …“ erfüllt seinen Zweck – sichtbar vor der ersten Eingabe, nicht versteckt in den Nutzungsbedingungen.
Bilder, Videos und Texte: Wann Sie offenlegen müssen
Absatz 4 betrifft Betreiber und damit auch Marketing, Kommunikation und Vertrieb:
- Deepfakes: Wer KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Das betrifft auch scheinbar harmlose Fälle, etwa ein generiertes Foto einer realen Person oder eines realen Gebäudes.
- Texte von öffentlichem Interesse: KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind offenzulegen.
Wichtig sind die Ausnahmen: Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne die Wirkung des Werks zu beeinträchtigen. Für Texte entfällt die Pflicht, wenn die Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Maschinenlesbare Markierung und die Frist im Dezember
Absatz 2 verlangt von Anbietern generativer Systeme, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind – etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Die Lösungen sollen, soweit technisch möglich, wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein.
Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gibt es eine Übergangsfrist: Anbieter müssen Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachkommen. Diese Schonfrist gilt ausdrücklich nur für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter, nicht für die Offenlegungspflichten der Betreiber aus Absatz 4.
Hilfen: Praxisleitfaden und Leitlinien
Seit dem 10. Juni 2026 gibt es einen freiwilligen Code of Practice on Transparency of AI-generated Content der EU-Kommission. Er beschreibt praktische Schritte für Anbieter und Betreiber zu Artikel 50 und wurde von Kommission und KI-Gremium als angemessenes Mittel eingestuft, die Einhaltung zu zeigen. Freiwillig heißt: Die gesetzliche Pflicht bleibt, der Leitfaden ist ein Weg, sie zu erfüllen.
Die Bundesnetzagentur stellt dazu eine deutschsprachige Fassung als Praxisleitfaden bereit, inklusive standardisierter EU-Icons mit dem Kürzel „AI“ für vollständig generierte und für teilweise manipulierte Inhalte. Diese Icons dürfen kostenlos verwendet werden und ersparen eigene Gestaltungsdiskussionen.
Zuständigkeit und Bußgelder in Deutschland
Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist nach dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026 grundsätzlich die Bundesnetzagentur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Verstöße gegen Artikel 50 können nach Artikel 99 mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; für KMU und kleine Midcaps gilt jeweils der niedrigere Betrag.
Checkliste für die nächsten Wochen
- Bestandsaufnahme: Wo erzeugt oder veröffentlicht Ihr Unternehmen KI-Inhalte? Website, Social Media, Kundenkommunikation, Produktbilder, Chatbot.
- Rollen zuordnen: Sind Sie beim jeweiligen System Betreiber oder Anbieter?
- Hinweise ergänzen: Chatbot-Hinweis, Kennzeichnung generierter Bilder, Regelung für KI-Texte mit redaktioneller Verantwortung.
- Anbieter fragen: Markiert das eingesetzte Werkzeug seine Ausgaben maschinenlesbar? Ab wann?
- In der KI-Richtlinie verankern, damit neue Inhalte automatisch mitlaufen – und die Entscheidungen dokumentieren.
Wer zusätzlich nachweisen will, welches Werkzeug welche Inhalte erzeugt hat, kann die Nutzung zentral protokollieren, etwa über ein KI-Gateway. Eine kurze Antwort zur Kennzeichnung finden Sie auch in unserer FAQ unter Muss ich KI-Inhalte auf meiner Website kennzeichnen?
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50 und 99 – EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), u. a. Artikel 111 Absatz 4 – EUR-Lex
- EU-Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (10.06.2026)
- Bundesnetzagentur: Praxisleitfaden für die Transparenz von KI-generierten Inhalten
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)
