EU AI Act
EU AI Act: Pflichten für Händler und Einführer von KI-Systemen
Zwischen Anbieter und Betreiber stehen zwei Rollen, die oft übersehen werden: Händler und Einführer. Wer KI-Produkte weiterverkauft oder aus einem Drittstaat in die EU bringt, muss selbst prüfen – und haftet für das, was er in Verkehr bringt. Stand: 28. September 2026.
Von Christoph Weiß · Veröffentlicht · 3 Min. Lesezeit
Wen betrifft das überhaupt?
Die Pflichten aus den Artikeln 23 und 24 gelten für Hochrisiko-KI-Systeme. Sie betreffen Sie, wenn Ihr Unternehmen
- Einführer ist: Sie bringen ein KI-System eines Anbieters aus einem Drittstaat erstmals in der EU in Verkehr – etwa eine Software aus den USA oder eine Maschine mit KI-Steuerung aus Asien.
- Händler ist: Sie stellen ein KI-System auf dem Markt bereit, ohne Anbieter oder Einführer zu sein – klassischer Weiterverkauf, auch als Systemhaus oder Integrator.
Für IT-Dienstleister ist das relevanter, als es zunächst klingt: Wer Software Dritter weiterverkauft, mitliefert oder als Teil einer Lösung bereitstellt, kann in die Händlerrolle rutschen. Und wer dabei seinen eigenen Namen auf das Produkt setzt oder es wesentlich verändert, wird sogar zum Anbieter mit deutlich mehr Pflichten – siehe Pflichten für Anbieter.
Einführer: prüfen, kennzeichnen, aufbewahren
Artikel 23 verlangt vom Einführer, vor dem Inverkehrbringen zu prüfen, ob der Anbieter seine Hausaufgaben gemacht hat:
- Wurde die Konformitätsbewertung durchgeführt und liegt die technische Dokumentation vor?
- Trägt das System die CE-Kennzeichnung, liegen EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung bei?
- Hat ein Anbieter aus einem Drittstaat einen Bevollmächtigten in der EU benannt?
Dazu kommen vier Pflichten im laufenden Betrieb: Name und Anschrift des Einführers müssen auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen stehen. Lagerung und Transport dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen. Bescheinigung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung sind zehn Jahre aufzubewahren. Und auf begründete Anfrage einer Behörde müssen Sie Auskunft geben – in leicht verständlicher Sprache.
Händler: die Sichtprüfung und was danach kommt
Artikel 24 verlangt vom Händler weniger Tiefe, aber dieselbe Sorgfalt. Vor der Bereitstellung ist zu prüfen, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist, ob Konformitätserklärung und Betriebsanleitung beiliegen und ob Anbieter und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben.
Interessanter ist, was nach der Bereitstellung gilt. Stellt sich heraus, dass ein System nicht konform ist, muss der Händler Korrekturmaßnahmen ergreifen, es zurücknehmen oder zurückrufen – oder sicherstellen, dass Anbieter oder Einführer das tun. Geht von dem System ein Risiko aus, ist unverzüglich und detailliert zu informieren: Anbieter oder Einführer und die zuständigen Behörden.
Auch hier gelten die Nebenpflichten: angemessene Lager- und Transportbedingungen, Auskunft und Dokumentation auf begründete Anfrage, Mitwirkung bei Maßnahmen der Behörden.
Ab wann gilt das?
Beide Artikel stehen in Kapitel III Abschnitt 3 der KI-Verordnung. Durch den Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) wurde der Geltungsbeginn verschoben:
| Art des Systems | Pflichten gelten ab |
|---|---|
| Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (z. B. Personalauswahl, Kreditwürdigkeit) | 2. Dezember 2027 |
| KI in Produkten nach Anhang I (z. B. Maschinen, Medizinprodukte) | 2. August 2028 |
Achtung bei älteren Ratgebern und Schulungsunterlagen: Viele nennen noch den 2. August 2026 beziehungsweise 2027. Diese Daten sind überholt. Artikel 23 und 24 selbst hat der Omnibus inhaltlich nicht geändert – nur der Zeitpunkt hat sich verschoben.
Was das praktisch bedeutet
Die Pflichten sind Prüf- und Dokumentationspflichten, keine technischen Anforderungen. Sie brauchen kein Labor, sondern einen Prozess. Drei Schritte reichen für den Anfang:
- Sortiment durchgehen: Welche Produkte, die Sie weiterverkaufen oder einführen, enthalten KI? Welche davon könnten unter Anhang I oder III fallen?
- Lieferantengespräche führen: Fragen Sie schon heute nach Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation und Bevollmächtigtem. Wer das erst 2027 fragt, steht ohne Ware da.
- Wareneingang erweitern: Eine kurze Checkliste für KI-Produkte – CE, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Kennzeichnung – und die Ablage dafür, die zehn Jahre hält.
Wer wissen will, welche Anforderungen die Anbieter überhaupt erfüllen müssen und was davon in der Dokumentation nachweisbar sein sollte, findet das im Beitrag Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme.
